Mittwoch, 6. Februar 2013

Polizeirecht

Personenkontrollen
In Österreich sind verdachtsunabhängige Personenkontrollen nicht erlaubt. Es muss ein konkreter Verdacht bestehen, damit eine Person beispielsweise aufgefordert werden kann, das Gepäck oder sich selber durchsuchen zu lassen. In der Praxis setzt sich die Polizei über diese Vorschriften hinweg als ob es sie nicht gäbe. Beispiele sind routinemäßige Kontrollen in der Westbahn auf Höhe Amstetten oder in der Südbahn Richtung Graz und Klagenfurt, Planquadrate in Linz und ähnliche Aktionen. Nur wenn ein konkreter Verdacht gegen eine Person besteht, darf sie einer Gepäcks- und Personendurchsuchung (Durchsuchung der Kleidung) unterzogen werden. Dass im Ekis (elektronisches kriminalpolizeiliches Informationssystem) bzw. in der Schengen-Datei Eintragungen vorhanden sind, begründet keinen konkreten Verdacht. Mit Sicherheit würde dieses Verhalten der Polizei sich ändern, wenn die Polizei auch nur in jedem fünften Falle mit einer konkreten Beschwerde rechnen müsste. Beschwerdeverfahren sind mühsam. Die meisten Leute wollen ihre Ruhe. Wenige Anwälte tun sich diesen Stress an. Das sind die Assets der Polizei.
Hausdurchsuchung – freiwillige Nachschau

Der Oberste Gerichtshofe in Strafsachen hat den Schutz des Grund- und Menschenrechtes „Wohnung“ leider stark verwässert. Auch in Bagatellfällen werden Hausdurchsuchungen bewilligt. Anonyme Anzeigen reichen nun für polizeiliche Zwangsmaßnahmen aus, was es seit Jahrzehnten in Österreich nicht mehr gegeben hatte. Trotzdem sollte nie eine Zustimmung zur „freiwilligen Nachschau“ gegeben werden, sondern immer die Ausstellung eines gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehles eingefordert werden. Wer im Besitz von Cannabis betreten wird, wird „auf frischer Tat betreten“. In einem solchen Fall kann die Polizei von sich aus eine Hausdurchsuchung durchführen.
„Es läutet an der Tür“

Es ist schon öfters vorgekommen, dass die Polizei an der Türe läutete, um beispielsweise einen Brief zuzustellen. Sobald die Türe aufgeht besteht die Gefahr, dass die Polizei Cannabisgeruch wittert und dann ist die Haus- oder Wohnungsdurchsuchung beschlossene Sache.

Also: Wenn es läutet und man weiß nicht wer es ist, sich nicht rühren.
Vernehmungstermine auf der Polizeiinspektion

Nie mit dem eigenen Auto hinfahren, sonst heißt es plötzlich „ich habe den Verdacht, dass Sie unter Cannabiseinfluss stehen, pinkeln Sie jetzt“ und wenn jemand nicht pinkelt (er ist dazu nicht verpflichtet) wird er dem Amtsarzt vorgeführt und der veranlasst möglicherweise eine Blutabnahme.

Die seit 01.01.2008 geltende neue Strafprozessordnung hat klare Regeln für das Verhalten der Polizei geschaffen. Leider werden diese Regeln in der Praxis ausgehebelt. Standard ist, „sie brauchen keinen Anwalt, der kostet nur Geld und kann sowieso nichts tun, er macht die Sache nur schlimmer“.

Standard ist, dass angerufen wird und gesagt wird, sofort zur Vernehmung auf die Polizei kommen. Dabei gilt: Die Polizei hat in der Regel schriftlich unter Angabe des Grundes vorzuladen. Jedermann ist berechtigt einen Anwalt beizuziehen. Der Anwalt kann bei der Vernehmung anwesend sein und Fragen stellen. Wenn die Polizei die Mitwirkung des Anwaltes bei der Vernehmung nicht duldet, kann der Beschuldigte jederzeit sagen, „wissen Sie was, ich sage nichts mehr“.

Fakt ist: Wenn der Anwalt beim Verhör dabei sitzt, ist es so, als ob der Stecker gezogen wäre. Der Verfolgungseifer der Beamten ist dann nur schaumgebremst.